Die Satzung (Tribal D.A.CH. Verein)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Tribal D.A.CH. Verein – Verein zur Pflege und Verbreitung des Tribal Style Dance im deutschsprachigen Raum", im Folgenden "Verein" genannt. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bielefeld und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.
  3. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweckbestimmung des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Gesundheitsvorsorge und der Kultur durch die Förderung und Durchführung sportlicher Übungen und kultureller Veranstaltungen mit dem Schwerpunkt auf dem Tribal Style Belly Dance, insbesondere der Ursprungsform American Tribal Style Belly Dance (ATS) sowie den Tribal Fusion Dance, sowie die überregionale Pflege und Verbreitung dieser Tanzform.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • kulturelle Veranstaltungen mit Schwerpunkt auf Tribal Style Dance, ATS und Tribal Fusion (Shows, Kongresse etc.) zur Verbreitung der Kultur dieser Tanzform und zum kulturellen Verständnis der hierin vertretenen orientalischen Kulturen (Musik, Rhythmuskunde, Liedgut etc.) sowie gesundheitlicher und geistiger Aspekte.
    • die Organisation und Durchführung von Seminaren mit nachweislich qualifizierten Dozentinnen und Dozenten (z. B. Zertifikate wie General Skills FatChanceBellyDance, absolvierte Teacher Trainings bei FatChanceBellyDance, BlackSheep BellyDance, Gypsy Caravan oder Teacher Trainings bei anerkannten Tribal Fusion Tänzerinnen).
    • die Förderung von Tribal Style Dance-Tänzerinnen durch den Aufbau von Netzwerken (Lehrerinnenverzeichnis/Stämmeverzeichnis Deutschland, Österreich, Schweiz; der Pflege der Beziehungen zu und des Austauschs mit den Gründerinnen der Tanzformen Tribal Style, American Tribal Style und Tribal Fusion weltweit.
    • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, die Geschichte, Eigenschaften, gesundheitliche und kulturelle Aspekte des Tribal Style Dance bekannt zu machen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
  4. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen sind die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
  6. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein. Mitglieder müssen bei Einitritt in den Verein das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
    • Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder.
    • Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
    • Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
  2. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftliche mitgeteilt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder dem Tod des Mitglieds. Die freiwillige Beendigng der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschuss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
    • Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    • Entlastung des Vorstands,
    • Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
    • Bestimmung über die Satzung, Änderungen der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins
    • Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören
  2. Eine Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand des Vereins einmal im Geschäftsjahr einberufen. Bei dringendem Bedarf kann der Vorstand zusätzlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
  3. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punke zu umfassen:
    • Bericht des Vorstands
    • Bericht des Kassenprüfers (s.o.)
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl von zwei Kassenprüfern
    • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
    • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel des stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  5. Die 1. Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin leitet die Mitgliedsversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die 1. Vorsitzende, bei deren Verhinderung die 2. Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Teilnehmer beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
  4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Erste Vorsitzende
    • Zweite Vorsitzende
    • Schatzmeisterin
    • Schriftführerin
    Sie werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3.  Gesamtvorstand sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur die Vorsitzende oder die Stellvertreterin mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.
  4. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt mündlich oder schriftlich. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich per Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  5. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  8. Die Amtstätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Notwendige Barauslagen sind zu ersetzen. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann in Sonderfällen eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.

§ 12 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    • a) Mitgliedsbeiträge
    • b) Spenden
    • c) Zuwendungen Dritter
  2. Die Mitglieder zahlen Monatsbeiträge nach Maßgabe der in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, bis spätestens 31.11., auf das Vereinskonto zu entrichten.

§ 13 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein "Terre des Femmes – Menschenrechte für die Frau", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  2. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend bestimmt.

(c) 2011 by tribal-dach.de | Haftungsausschluss & Datenschutz | Impressum | Webdesign by panzerpiraten.deSIGN